Düsseldorfer Verfahren

| 29. Juni 2013

Das Düsseldorfer Verfahren zur Besteuerung von Prostituierten ermöglichte es, den Escort Job zu einer normalen und anerkannten Tätigkeit zu machen. Vorwiegend dabei aber im steuerlichen Sinne. Auch das Einkommen aus der käuflichen Liebe unterliegt selbstverständlich der Steuerpflicht. Doch oftmals herrschen Unklarheit und große Unsicherheit. Das Düsseldorfer Verfahren sollte das beenden. Einfach gesagt müssen auch Prostituierte alle Einnahmen abzüglich der anfallenden Kosten für Fahrten, Miete, Kleidung und weiteren Kosten versteuern. Die Einnahmen unterliegen dabei der Einkommenssteuer. Ab einem gewissen Verdienst auch der Umsatzsteuer.

Vor dem Düsseldorfer Verfahren war die Durchsetzung dieser Steueransprüche für den Staat jedoch recht schwierig. Auch für die Prostituierten, die oft an anderen Orten nur kurzfristig tätig waren, schien das Steuersystem undurchsichtig.

Durch einen Beschluss der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, der zunächst als interner Erlass galt, wurde eine pauschale Besteuerung der Prostituierten ins Leben gerufen. Diese Steuerform sollte mit Hilfe der damaligen Bordellbesitzer durchgeführt werden. Demnach zahlen diese nach dem Düsseldorfer Verfahren Pauschalsätze pro Person. Bordellbetreiber müssen dafür jeden Tag einen bestimmten Satz von den Prostituierten einbehalten, der dann regelmäßig an das Finanzamt abzuführen ist. Das Düsseldorfer Verfahren wurde um die 1960er Jahre eingeführt. Die damalige Pauschalgebühr lag bei 5 Deutsche Mark pro Tag und Frau. Heute wird das Düsseldorfer Verfahren in vielen Städten angewandt.

Düsseldorfer Verfahren in vielen Städten

Die Sätze dabei sind sehr unterschiedlich und gehen teilweise bis zu 15 Euro pro Tag. Dennoch bedeutet das keinesfalls, das die Damen und Herren im Job von der genauen Steuerzahlung entbunden sind. Stehen die Einnahmen und die so gezahlte Pauschalsteuer in einem Missverständnis zueinander, kann auch eine genaue Steuererklärung nach verlangt werden. Das Düsseldorfer Verfahren wird jedoch vorwiegend in Bordell, Saunaclub und Co. verwendet. Für den Escort hingegen ist es in den meisten Fällen nicht nutzbar. Es sei denn, Sie bieten Ihre Escort Dienste nur nebenbei in einem Club oder anderen Establishments an. Dann könnte das Düsseldorfer Verfahren wieder zum Tragen kommen. Beim reinen Escort gelten jedoch wieder ganz andere Punkte. Hierzu sind wir bereits in unserem Escort Leitfaden unter dem Punkt Escort: Was bin ich eingegangen.

Hinweis:
Alle Angaben und Hinweise sind ohne Gewähr erfolgt. Sie sollten grundsätzlich Rücksprache mit einem Steuerberater halten!

 

Lesen Sie dazu bald mehr im Artikel 
– Vergnügungssteuer
– Escort und Steuer