In einigen Berichten hatten wir uns ja bereits zu Steuern und Anmeldung geäußert. Größtes Problem bei der Anmeldung der Tätigkeit als Escort Dame war dabei immer die Frage, ob die Tätigkeit als Gewerbe gilt oder als freiberufliche Tätigkeit. Die Escort Tätigkeit selbst war ja seit Legalisierung schon immer steuerpflichtig. Nachdem nun der Bundesfinanzhof in München (BFH) entschieden hat, gilt der Escort, also insgesamt die Prostitution als gewerbesteuerpflichtig. Damit ist endlich die wichtige Frage geklärt worden. Die bisherige Rechtsprechung wurde damit aufgehoben.
Das Problem
Die Länder selbst wussten nicht so recht mit den Damen umzugehen. Immer wieder kam es zu der Frage, ob der Escort als gewerbesteuerpflichtig angesehen werden kann. Teilweise kam es zwischen den Damen und den Finanzämtern zu großen Diskussionen. Bei einer Pflicht muss auch die Gewerbesteuer bezahlt werden. Vielfach sah man den Escort und die Tätigkeit als sonstige Einkünfte beziehungsweise als freiberufliche Tätigkeit.
Ursprünglich sah der BFH in seiner damaligen Entscheidung die Tätigkeit als sonstige Einkünfte. Damit unterlagen diese nicht der Gewerbesteuerpflicht. Allerdings stammte diese Entscheidung noch aus dem Jahre 1964, als man noch von gewerbsmäßiger Unzucht sprach. Seit der Legalisierung im Jahre 2002 hatte sich jedoch vieles geändert. Seit dem bestand große Unsicherheit, wie steuerrechtlich aber auch bei der Anmeldung der Tätigkeit zu verfahren ist. Die neue Beurteilung basiert auch auf der Erkenntnis durch das Hamburger Finanzgericht. Dort urteilte man, dass Eigenprostitution ein Gewerbebetrieb sei. Diesem Urteil passte sich das BFH nun an.
Im Grunde versteht sich jede nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht als Gewerbebetrieb. Somit erzielen selbstständige Prostituierte (auch Escort Damen) ihre Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Im Escort richten die Damen Ihr Angebot an eine unbestimmte Zahl von Kunden. Somit beteiligt sich die Dame direkt am wirtschaftlichen Verkehr. Moralisch-ethische Einwände, wie ehemals 1964 stehen der Besteuerung damit nicht mehr entgegen.
Dennoch bietet das Urteil weiterhin viel Sprengstoff. Denn in vielen Städten und Gemeinden ist es für Escort Damen nicht möglich, ein Gewerbe anzumelden. Obwohl die Tätigkeit als Gewerbe gilt.- Trotz des vorliegenden Urteils. Die Gewerbesteuer muss aber dennoch gezahlt werden. Hier offenbart sich eine große Lücke zwischen dem neuen Urteil und dem Gewerberecht und der Auslegung einzelner Städte.
BFH, München Az: GrS 1/12
Link Urteil: juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2013&anz=25&pos=1&nr=27824&linked=bes)