Viele Escort Damen wissen, dass Sie das vereinbarte Honorar einfordern können. Doch welches Gesetz dafür die Rechtsgrundlage bietet, ist vielen im Escort nicht geläufig. Daher wollen wir uns einmal kurz genau diesem Punkt widmen. Wenn eine Escort Dame eine sexuelle Handlung oder auch nur eine normale Begleitung vornimmt, so ist bereits die Vereinbarung dazu eine rechtswirksame Forderung. Stornogebühren können also vereinbart und eingetrieben werden. Vor 2002 sah das aber anders aus. Da gilt die Vereinbarung zwischen Kunden und Escort Dame als sittenwidrig. Ein Anspruch auf Zahlung bestand dem folglich nicht. Mit der Legalisierung haben die Damen vom Escort nun jedoch rechtswirksame Mittel erworben, um gegen Kunden bei Nichtzahlung vorzugehen. Der Kunde kann sowohl der Bucher sein als auch zum Beispiel der Bordellbetreiber. Arbeiten die Frauen im Escort zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung in einem Club, so besteht die rechtswirksame Forderung gegen den Geschäftsinhaber. Da jedoch fast alle Damen auf Basis einer Selbstständigkeit arbeiten, bezieht sich der Anspruch so direkt auf den Kunden.
Im Escort Zahlungsausfälle vermeiden
Grundsätzlich lassen sich solche Schwierigkeiten aber bereits im Vorfeld vermeiden. Verlangen Sie das Honorar gleich zu Beginn der Begleitung. Hat der Kunde den vereinbarten Betrag nicht zur Hand oder gerade nicht passend, setzten Sie ihm eine Frist. In der Nähe befindet sich immer eine Bank oder ein Geldautomat. Andernfalls brechen Sie das Date ab. Lassen Sie sich nie auf Zahlung zum Ende des Dates ein. Viele Kunden sind zwar im Escort ehrlich, doch bereits einer reicht aus, um die ganze Bilanz zu versauern. Folgt man den gesetzlichen Auslegungen, sind sich auch viele Rechtsexperten sicher, dass die Escort Dame bereits einen wirksamen Anspruch auf Zahlung vor der Leistung erwirbt. Leistet die Frau aber nachher nicht, ist das bereits gezahlte Entgelt zurückzuerstatten. Fakt ist somit, die Escort Dame kann einen Anspruch gegen den Kunden geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Der Kunde hingegen kann aber keinen Anspruch auf sexuelle Handlungen erwerben! Wird eine solche Vereinbarung getroffen, die eine Escort Lady zu sexuellen Handlungen verpflichtet, ist diese stets nichtig.
Wie kann ich gegen den Kunden Klagen
Haben Sie das vereinbarte Honorar für den Escort nicht erhalten, können Sie den Kunden zur Zahlung verpflichten. Das gilt für alle Arten von Begleitungen. Von dem normalem Abendessen bis hin zu intimen Begegnungen. Bitte drohen Sie jedoch keinesfalls mit Gewalt! Der geschuldete Betrag kann zivilrechtlich eingeklagt werden und sogar durch ein Inkassobüro eingetrieben werden. Praktisch könnten Sie auch einen Mahnbescheid gegen den Kunden erlassen. Fakt ist aber auch, dass die Forderungen im Escort nicht abgetreten werden können! Nur die Betroffene selbst kann den Anspruch durchsetzen. Auch über Dritte Personen. Ein Verkauf der Forderung ist aber nicht möglich. Wenn Sie sich mit der Durchsetzung der Ansprüche jedoch nicht auskennen und Ihnen Zivilverfahren oder Mahnbescheide nicht geläufig sind, können Sie die ganze Sache am besten zu einem Rechtsanwalt geben.
Bei Kunden, die namentlich und auch von den Adressdaten nicht bekannt sind, empfiehlt es sich die Polizei zu rufen. Davor sollten Sie keine Hemmungen haben. Wurden die Leistungen im Escort (wie immer diese auch aussahen) erbracht und der Kunde verweigert die Zahlung, sollten Sie direkt die Polizei informieren. Der zivilrechtliche Weg zur Eintreibung der Forderung ist damit einfacher möglich. Die Forderungen gegen den Kunden verjähren aber nach einer gewissen Zeit. In der Regel gelten nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) 3 Jahre. Danach kann sich der Kunde auf die Einrede der Verjährung berufen. Es sei denn, Sie haben die Verjährung durch zivilrechtliche (oder andere) Schritte unterbrochen.
Auszug aus dem Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Prostituierten
(Prostitutionsgesetz – ProstG)
§ 1 Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes
Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese
Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche
gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger
Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine
bestimmte Zeitdauer bereithält.
§ 2 Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen
Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung
gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine
Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise
Nichterfüllung,
soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet
werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß
des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede
der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden
ausgeschlossen.
§ 3 Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht
im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer
Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts
nicht entgegen.
Hinweis
Unsere Ausführen sind keine Rechtsberatung. Irrtum vorbehalten.
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